§ 4 Anordnungen für weitere Betriebe
Stand: 22.10.2026 (zuletzt mit der amtlichen Fassung abgeglichen) · Text unverändert seit mindestens 10.06.2019
Die zuständige Behörde ordnet, sofern die Seuchenlage dies erfordert, für weitere Betriebe Maßnahmen nach § 3 an, insbesondere wenn für Betriebe auf Grund ihres Standorts, ihrer Bauweise oder ihrer Betriebsstruktur eine Seucheneinschleppung nicht auszuschließen ist oder wenn Tiere empfänglicher Arten aus einem Verdachtsbetrieb eingestellt worden sind.